Was ist zu tun unmittelbar nach Eintritt des Todes eines Angehörigen?
Noch zu Lebenzeiten ist in einem gemeinsamen vertraulichen Gespräch über Tod und Sterben zu reden. Die dort geäußerten Wünsche betreffs der Gottesdienstgestaltung, Ort des Begräbnisses, Art der Bestattung, etc, sollten in Ihren Entscheidungen Priorität besitzen.
Nach dem Eintritt des Todes ist ein Arzt zur Festellung des Todes und der Todesursache zu verständigen. Der Arzt stellt den Sterbeschein aus mit dem Sie dann beim zuständigen Einwohnermeldeamt die Sterbeurkunde beantragen können. Diese benötigen Sie späterhin auch zur Abwicklung von diversen Rechtsgeschäften gegenüber Banken, Renten- und Krankenkasse.
Lassen Sie sich nicht von der anstehenden Behördenbürokratie die Zeit der eigenen Trauer beschneiden! Trauer braucht Zeit und die haben Sie!
Verabreden Sie einen Termin mit einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl. Ist der Angehörige zuhause verstorben, haben Sie bis zu 72 h Zeit, um sich von ihm zu verabschieden. Nutzn Sie diese Zeit für eine kurze Andacht im Sterbezimmer zusammen mit Familienangehörigen und Nachbarn. Erst nach der Zeit des persönlichen Abschiednehmens wird der Verstorbene vom Bestattungshaus abgeholt.
Informieren Sie dann auch unser Pfarramt. Nachdem mit dem Pfarrer ein Termin für den Trauergottesdienst und für ein Trauergespräch verabredet wurde, ist das Bestattungsunternehmen über diesen Termin zu informieren. Über das Bestattungshaus wird dann die Traueranzeige in der Tageszeitung veröffentlicht.
Das Trauergespräch mit dem Pfarrer
Im Trauergespräch geht es darum, einen Einblick in das Leben des Verstorbenen zu bekommen. Ebenso werden Fragen zum Ablauf des Trauergottesdienstes geklärt (Musik, Liedwahl, evetuell biblische Texte, Gebete). Wünsche der Angehörigen können nach Rücksprache mit dem Pfarrer Berücksichtigung finden.
Der Trauergottesdienst
Der Trauergottesdienst beginnt in der Kirche und wird am Grabplatz beendet. Psalmgebet, Schriftlesung, Predigt, Gesang, Stille, Fürbitte sind die wesentlichen Bestandteile des Gottesdienstes in der Kirche. Nach ca. 40 Min. wird dieser am Grabplatz mit der Beisetzung, Vaterunsergebet, Segen über die Gemeinde und Abschied der Angehörigen fortgesetzt. Bei einer Erdbestattung gibt es in unserer Gemeinde die Tradition, dass der Weg von der Kirche zum Grabplatz mit dem Vorhaltekreuz begleitet wird. Dieses trägt ein Konfirmand. Er bekommt dafür 10,- EUR. Die Angehörigen bzw. das beauftragte Bestattungshaus sorgen für Blumen auf dem Altar. Den Organisten stellt in der Regel die Kirchengemeinde. Dieser bekommt derzeit 40,- EUR Honorar. Zum Gottesdienst wird öffentlich eingeladen. Wie in jedem anderen Gottesdienst auch, erbittet die Kirchengemeinde an der Kirchentür deshalb die Gabe der Kollekte.
Unsere Gemeinde ist Träger der Friedhöfe in:
- Rüdersdorf
- Mühlsdorf
- Pörsdorf
- Reichardtsdorf
- Niederndorf
- Harpersdorf
- Kraftsdorf
Jeder dieser kirchlichen Friedhöfe steht gemäß bestehender Friedhofssatzungen grundsätzlich allen Bewohnern der jeweiligen Orte zur Verfügung, unabhängig ihres religiösen Bekenntnisses. Weltliche und kirchliche Trauerfeiern sind hier möglich.
All unsere Kirchen stehen für weltliche Trauerfeiern nicht zur Verfügung. Stattdessen besteht die Möglichkeit zur Feier eines Gottesdienstes zur Verabschiedung eines Nichtkirchenmitgliedes. Diesen Gottesdienst leitet stets ein Pfarrer/einePfarrerin. Auch hier wird miteiander gebetet gesungen und auf Gottes Wort gehört. Darüberhinaus wird für solch einen besonderen Trauergottesdienst eine Kirchraumbenutzungsgebühr von aktuell 150,-EUR zuzüglich einer Gebühr von 150,- EUR für die Kasualrede erhoben. Kirchenmitglieder sind von diesen Gebühren befreit.
Mit den Grünpflegearbeiten auf den Friedhöfen Niederndorf, Harpersdorf, Kraftsdorf und Rüdersdorf ist Herr Tischendorf aus Töppeln beauftragt. Sie erreichen ihn mobil unter 01578/8157432. Dank Ihrer jährlichen Friedhofsgebühren ist es uns möglich, 6 Mähgänge im Jahr zu finanzieren. Aufgrund der derzeit noch (!) gering gehaltenen Gebühren auf den Friedhöfen, setzen wir andererseits auf Ihr Verständnis und Ihr eigenes Mittun, wenn es darum geht, Mißstände nicht nur aufzuzeigen und anzuklagen, sondern auch selbst bei der Beseitigung mitzuhelfen. Die Bestimmungen der Friedhofsordnung sind zu befolgen. Hierzu zählt auch, dass Vasen, Kannen und Gläser hinter Grabsteinen nichts zu suchen haben. Dort wo sie unrechtmäßig abgestellt sind, wird in einem Radius von 0,5 m nicht gemäht. Private Daueranpflanzungen im Bereich der Grünen Wiese sind untersagt. Der Grünpfleger ist angewiesen, diese zu entfernen.
Zentrale Friedhofsverwaltung für die Friedhöfe der Kirchengemeinde
Für all Ihre Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Kirchengemeinde:
Sprechzeit nach tel. Vereinbarung
Tel: 036606-60964/ -84412, Fax: -60965
Öffentlicher Bekanntmachungsvermerk für die Friedhofsgebührensatzung der Ev. Kirchengemeinde Rüdersdorf-Kraftsdorf
Die bereits seit dem 1.1.2024 vorläufig in Kraft gesetzte Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Niederndorf, Harpersdorf, Kraftsdorf, Mühlsdorf, Pörsdorf, Rüdersdorf und Reichardtsdorf wurde nun endlich auch durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Greiz), die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, am 11.09.2024 genehmigt. Die in Kraft gesetzte Friedhofsgebührensatzung wurde im Amtsblatt 12/2024 im vollen Wortlaut öffentlich bekanntgegeben (nachzulesen auf der Internetseite der Kommune: www.kraftsdorf.de) Der bis zum 10.09.2024 bestehende kommunale Genehmigungsvorbehalt ist aufgehoben.
Die aktuellen Gebührensatzung im vollen wortlaut finden Sie hier:
Vorabankündigung der neuen Gebührensatzung und notwendiger Zusatzbeschlüsse für die Friedhöfe der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Rüdersdorf-Kraftsdorf in den Dörfern Niederndorf, Harpersdorf, Kraftsdorf, Mühlsdorf, Pörsdorf, Rüdersdorf und Reichardtsdorf zum 01.01.2024 unter Vorbehalt der rechtaufsichtlichen Genehmigung des Landratsamtes Greiz.
Der Gemeindekirchenrat der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Rüdersdorf-Kraftsdorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 15.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Ruhefristen
Für die Friedhöfe in Niederndorf, Harpersdorf, Kraftsdorf, Mühlsdorf, Pörsdorf, Rüdersdorf und Reichardtsdorf gelten folgende Ruhefristen:
1. für Erdbestattungen 20 Jahre,
2. für Urnenbestattungen 15 Jahre.
§ 2 Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| Grabberechtigungsgebühren | Euro | ||
| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist |
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1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (Einzelgrabstätte) (1 Sarg und bis zu 2 Urnen)
| 1400,00 EUR (pro Jahr 70,00 EUR) |
| 1.1.2 |
| Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen (Doppelgrabstätte) (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 2800,00 EUR (pro Jahr 140,00 EUR)
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1.1.3 |
| Erdreihengrabstätten |
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| Erdreihengrabstätte (1 Sarg, nicht verlängerbar) | 1280,00 EUR
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1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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1.2.1 | Urnenwahlgrabstätten |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen | 1020,00 EUR (pro Jahr 68,00 EUR
| |
| 1.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen friedhofsgepflegt (Wiesengrabstätte) (einschließlich Anlage, Gestaltung als Rasenfläche, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger) Das Setzen des Grabmals obliegt dem Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten.
| 1590,00 EUR (pro Jahr 106,00 EUR) | |
| 1.2.2 |
| Urnenreihengrabstätten |
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| Urnenreihengrabstätte (1 Urne, nicht verlängerbar), friedhofsgepflegt (Grabstätte mit Kissenstein) (einschließlich Anlage, Gestaltung als Rasenfläche, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger.) Das Setzen des Kissensteins obliegt den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten.
| 795,00 EUR |
1.2.3 | Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten (1 Urne, nicht verlängerbar) auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung
| 1365,00 EUR | ||
1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 erhoben.
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2. |
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| Nutzung Trauerhalle Friedhof Kraftsdorf | 40,00 EUR |
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3. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 3.1 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 EUR |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt vorbehaltlich der rechtaufsichtlichen Genehmigung durch das Landratsamt Greiz mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft die Gebührensatzung für den
Friedhof Niederndorf vom 12.03.2002
Friedhof Harpersdorf vom 12.03.2002
Friedhof Kraftsdorf vom 12.03.2002
Friedhof Mühlsdorf vom 01.01.2001
Friedhof Pörsdorf vom 01.01.2001
Friedhof Rüdersdorf vom 01.01.2001
Friedhof Reichardtsdorf vom 15.12.2011
Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Zusatzbeschlüsse gefasst
I. Friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätte in Niederndorf, Harpersdorf, Kraftsdorf Für friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätten mit einheitlicher Gestaltung gem. § 31 Abs. 4 FriedhG (UGA) in Niederndorf, Harpersdorf und Kraftsdorf gelten folgende Gestaltungsvorschriften: 1. Jede Urnenreihengrabstätte besteht aus einer Grabstelle. Die Urnenreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Blumenschmuck und Kränze dürfen nicht auf der Wiesenfläche abgestellt werden. 2. Auf jeder Grabstätte wird jeweils eine Gedenkplatte in den Rasen eingesetzt, auf welcher der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und das Sterbedatum des/der Verstorbenen vermerkt sind. Die Abmessung der Gedenkplatte betragen: Länge: 0,4 m, Breite 0,3 m. Die Errichtung des Grabmals obliegt dem oder der Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Das Grabmal bleibt Eigentum des/der Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der Nutzungszeit von diesem/dieser zu entfernen. 3. Die ehemalige Anlage mit friedhofsgepflegten Urnenreihengräbern in Kraftsdorf (UGA) wird mit Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung geschlossen. 3.1 Nach Schließung der UGA Kraftsdorf wird auf dem Friedhof Kraftsdorf eine friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätte (Grüne Wiese) gemäß § 33 FriedhG analog zum Friedhof Rüdersdorf mit zentralem Namensgedenkstein angeboten. |
II. Urnengemeinschaftsgrabanlage Rüdersdorf Für die Urnenreihengrabstätte mit einheitlicher Gestaltung gem. § 31 Abs. 4 FriedhG in Rüdersdorf gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Die Gemeinschaftsgrabanlage Rüdersdorf wird vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Errichtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig. Vor- und Familiennamen der Bestatteten werden vom Friedhofsträger auf von ihm zu diesem Zweck errichteten baulichen Anlagen zentral öffentlich einsehbar vermerkt. |
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III: Wiesengräber Bei Wiesengräbern handelt es sich um Urnenwahlgrabstätten mit einheitlicher Gestaltung gem. § 32 Abs. 4 FriedhG (Abteilungen in Kraftsdorf, Harpersdorf, Rüdersdorf und Pörsdorf. Der Friedhofsträger behält sich vor, auch auf den anderen Friedhöfen in seiner Trägerschaft diesen Grabtyp zu eröffnen. Für Wiesengräber gelten folgende Gestaltungsvorschriften: 1. Jede Urnenwahlgrabstätte bestehet aus zwei Grabstellen. Die Urnenwahlgrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. 2. Auf jeder Grabstätte ist ein stehendes Grabmal zu errichten, auf welchem die Vor- und Familiennamen sowie die Geburts- und Sterbedaten des/der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen zu vermerken sind. Für die stehenden Grabmale gelten folgende Abmessungen: Länge 0,5m, Höhe 0,7m, Breite max. 0,14 m. Das stehende Grabmal steht auf einer Sockelplatte, welche ggfs. eine kleine Ausbuchtung mit fest installierter Blumenvase besitzen darf. Für die Sockelplatte gelten folgende Abmessungen: Länge 0,65 m x, Höhe max. 0,1 m x, Breite max. 0,28 m. Die Errichtung des Grabmals obliegt dem oder der Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Das Grabmal bleibt Eigentum des/der Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der Nutzungszeit von diesem/dieser zu entfernen. |
Anmeldung und Durchführung von Bestattungen - Nutzung der Kirchen für nichtkirchliche Trauerfeiern Die für eine Bestattung erforderlichen Unterlagen müssen bis spätestens 3 Tage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorliegen. In den Kirchen der Kirchgemeinde Rüdersdorf Kraftsdorf dürfen keine nichtkirchlichen Bestattungsfeiern abgehalten werden. Hierfür steht das Gemeindezentrum Rüdersdorf zur Verfügung, in Kraftsdorf auch die Leichenhalle. Auf Wunsch der Angehörigen kann in den Kirchen der Kirchgemeinde Rüdersdorf-Kraftsdorf ein Gottesdienst zur Verabschiedung eines Nichtkirchenmitgliedes unter Leitung und Verantwortung eines Pfarrers/Pfarrerin erfolgen. Für diese Gottesdienste gelten folgende Bedingungen: Der christliche Verkündigungsauftrag zur Auferstehungshoffnung soll deutlich werden. Dies geschieht durch Gesang, Gebet, Predigt. Für die Nutzung der Kirche zur Verabschiedung eines Nichtkirchenmitgliedes erhebt der Friedhofsträger eine gesonderte Kirchraum und Kasualbenutzungsgebühr in Höhe von 300,- Euro. Der Gemeindekirchenrat behält sich vor, die Höhe dieses Betrages durch Beschluss anzupassen. Für Trauerfeiern in den Kirchen für Angehörige anderer der ACK angeschlossenen christlichen Kirchen wird keine gesonderte Kasual- und Kirchraumbenutzungsgebühr erhoben. Bei nichtkirchlichen Bestattungen erfolgt kein Vorläuten. Ein 5-minütiges Geläut zu Beginn des Trauergottesdienstes und ein 3 Minütiges Geläut beim Weg zum Grabplatz sind zulässig. |
Nutzungsrechte Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen. |
WICHTIGE INFORMATION zur Grünschnitt– und Restmüllentsorgung auf den kirchlichen Friedhöfen im Gemeindegebiet
Aus aktuellem Anlass weist die Friedhofsverwaltung nachdrücklich und wiederholt darauf hin, dass in den Kompostanlagen der Friedhöfe nur und ausschließlich kompostierbarer Grünschnitt zu entsorgen ist, der bei der Grabpflege auf dem Friedhof anfällt.
Wie hinreichend bekannt sein dürfte, gehören Drahtgeflecht, Plastikschalen und Glas nicht in den Kompost. Nehmen Sie diese Abfälle bitte mit nach Hause und entsorgen Sie sie dort. Aufgrund der Faulheit, Verantwortungslosigkeit und Nachlässigkeit Einzelner in der Mülltrennung werden die erheblichen Mehrkosten in der Grünschnittentsorgung gewiß allen Nutzern in Rechnung gestellt werden müssen.
Wichtige Mitteilung zu den Urnengemeinschaftsgrabanlagen im Erlbachtal
Aus aktuellem Anlaß ist insbesondere für Harpersdorf daran zu erinnern, daß auf der Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Kissenstein es nicht gestattet ist, Anpflanzungen, Vasen und Blumenschalen auf der Grasfläche abzustellen. Überall dort, wo ein ungehindertes Mähen nicht gewährleistet werden kann, sind die Grabpfleger selbst für den Rasenschnitt verantwortlich. Mit den derzeit noch überaus günstigen jährlichen Friedhofsgebühren können wir monatlich eine Mahd auf unseren Friedhöfen finanzieren, nicht jedoch die Beräumung von Vasen und Gebinden auf den Grasflächen. Die mit den Mäharbeiten beauftragte Firma ist berechtigt, diese Dinge zu beräumen, um Arbeitsfreiheit und Arbeitsschutz zu gewährleisten.